Dienst-/ Arbeitsbefreiung kirchliche Lehrkräfte im Schuldienst

Dienstbefreiungen sind für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im § 10 UrlMV geregelt, Arbeitsbefreiungen für privatrechtlich Beschäftigte im § 29 TV-L i. V. m. § 36 DiVO.

Grundsätzlich ist eine Dienst-/Arbeitsbefreiung immer zu stellen, wenn der Dienst/ die Arbeit nicht ausgeführt werden kann und keine Krankmeldung vorliegt. Bei einem notwendigen Arztbesuch ist darauf zu achten, dass dieser, wenn möglich, in unterrichtsfreie Zeiten gelegt werden muss. Ist dies nicht möglich, ist ebenfalls ein Antrag auf Dienstbefreiung zu stellen.

Beachten Sie bei dem Antrag: Sie müssen ihn jedenfalls speichern, um ihn verschicken zu können.